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Vereinigung der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden

Häufig gestellte Fragen

Die folgenden Fragen und Antworten betreffen momentan vor allem noch die habilitierten Standesmitglieder. Sie erfahren aber ein regelmässiges Update. Einzelne Fehler können wir aber nicht grundsätzlich ausschliessen. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns bitte unter info@vffl.uzh.ch

 

Neuorganisation der Stände

Welche Stände gibt es neu an der UZH?
Es gibt vier Stände: Studierende, wissenschaftlicher Nachwuchs, fortgeschrittene Forschende und Lehrende, administratives und technisches Personal.

Wer gehört zum Stand der FFL?
Zum Stand der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL) gehören Personen mit einer unbefristeten wissenschaftlichen Anstellung an der UZH. Hinzu kommen privatrechlich Angestellte, die im Rahmen von Studienprogrammen an der UZH in der Lehre tätig sind und an Spitälern angestellte Oberärztinnen und -ärzte, die in der Lehre tätig sind, und deren Entschädigung über eine Entsendungsvereinbarung geregelt wird. Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier

Wer teilt in die neuen Stände ein?
Die Einteilung erfolgt standardisiert durch die UZH aufgrund der Personaldatenbank und anhand von Anstellungs- und Qualifikationsmerkmalen. Regeln zur Standeszugehörigkeit finden Sie hier

In welchen Stand kommen Habilitierte?
Habilitierte (PDs und TPs) mit einer öffentlich-rechtlichen Anstellung oder einer privatrechtlichen Lehranstellung an der UZH werden in den Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden eingeordnet.

Was mache ich, wenn ich in den falschen Stand eingeordnet worden bin?
Wenn Sie den Eindruck haben, falsch eingeordnet worden zu sein, besteht die Möglichkeit, eine neue Einordnung zu beantragen: https://www.uzh.ch/cmsssl/de/explore/management/staende/standeswechsel.html

Kommissionen

Wie werde ich StandesvertreterIn in Kommissionen der UZH?
Die FFL führt alle zwei Jahre Standeswahlen durch (nächste Wahlen 2022), in deren Rahmen sämtliche FFL-Einsitze neu gewählt werden. Alle Standesmitglieder erhalten einen Wahlaufruf (in der Regel Ende März des jeweiligen Wahljahrs). Sie können dann frei innerhalb der Frist für die Kommission kandidieren, in der Sie Einsitz nehmen möchten.

Wie kann ich Einsitz in Berufungskommissionen der UZH nehmen?
Die FFL könnne in die meisten Berufungskommissionen des UZH mindestens eine Vertretung entsenden.  Wenn Sie Interesse daran haben, in Zukunft in einer solchen Kommission Einsitz zu nehmen, können Sie sich unter folgendem Link registrieren. Rufen Sie auf OLAT den 'Kurs' "FFL Delegates in Appointment Commissions" (https://lms.uzh.ch/url/RepositoryEntry/17292918830) auf und wählen Sie in Ihrer Fakultät ein oder mehrere Fachgebiete aus. Unter "Expertise" können Sie zusätzlich Informationen über sich hochladen. Wenn eine Kommission gebildet wird, werden wir Kontak mit Ihnen aufnehmen.

Welche Aufgaben haben FFL-Vertretungen in Berufungskommissionen?
Die Mitarbeit der Ständedelegierten umfasst die Teilnahme an den Sitzungen, den Probevorträgen und die aktive Mitarbeit in der Kommission. In der Regel umfasst dies auch das Verfassen schriftlichen oder mündlichen Kurzgutachten. Nach dem Auswahlverfahren und den daran schliessenden Probevorträgen erstellen Sie eine Berufungsliste mit jenen Kandidat:innen (in der Regel drei), die aus Sicht des Standes am geeignetsten für die Stelle sind und tragen dieses Meinungsbild und dessen Begründung in die Listensitzung der Kommission.
Des Weiteren sollten die Delegierte/r überprüfen, dass während des Berufungsprozesses alle Regeln gemäss den «Vorgaben zum Auswahlverfahren im Berufungsprozess» sowie den «Richtlinien für die Anwendung der Ausstandsbestimmung in Berufungs- und Beförderungsverfahren» eingehalten werden. Zudem ist auf die Gleichbehandlung der Geschlechter zu achten. Standesspezifisch gilt es mitzuwirken, dass Bewerberinnen und Bewerber des Standes der FFL im Berufungsverfahren regelkonform und gleichwertig behandelt werden.
Wichtig: Die FFL-Delegierten in Berufungskommission vertreten ihren Stand, arbeiten jedoch nicht auf Mandatsbasis. Sie sind deshalb frei, ihre eigene Meinung einzubringen. Für weitere Vorgaben und Richtlinien konsultieren Sie bitte unserenLeitfaden für Delegierte des Standes der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL) in Berufungskommissionen (PDF, 236 KB)

Was sind die Befangenheitsregeln für den Einsitz von Ständedelegierten in Berufungsgunskommissionen?
Grundsätzlich gilt, dass Ständevertretungen in Berufungskommissionen nicht direkt anderen Kommissionsmitgliedern unterstellt sein dürfen. Ausserdem gilt die Ausstandspflicht, wenn Sie mit einer Partei bis zum dritten Grad verwandt sind, diese vertreten, oder für diese in derselben Sache tätig waren. Weitere Befangenheitsregeln finden Sie in den Richtlinien für die Anwendung der Ausstandsbestimmung in Berufungs- und Beförderungsverfahren.

Habilitation

Welche Rechte gehen mit der Habilitation einher?
Grundsätzlich hat die Habilitation an der UZH auch weiterhin keine personalrechtlichen und akademischen Konsequenzen. Gemäss dem teilrevidierten Universitätsgesetz und der geltenden Universitätsordnung ist die mit der Habilitation verliehene Venia Legendi zwar nicht mit einem Anspruch auf Lehre innerhalb von Studienprogrammen verbunden, doch sollen Habilitierte bei der Zuteilung von Lehre angemessen berücksichtigt werden.

 

Wie lange darf ich den PD-Titel tragen?
Der PD-Titel und die Venia Legendi werden gemäss geltender Universitätsordnung auf Dauer, das heisst auf Lebenszeit verliehen. Eine Lehrpflicht existiert nicht mehr, und es erfolgt – im Unterschied zu früher – auch keine periodische Überprüfung der Lehr- und Forschungsleistung mehr.

Rahmenverodnung Habilitation

Habilitationsordnung TRF
Habilitationsordnung RWF
Habilitationsordnung WWF
Habilitationsordnung MeF
Habilitationsordnung VSF (PDF, 341 KB)
Habilitationsordnung PhF
Habilitationsordnung MNF

 

Dürfen PDs/TPs nach ihrer Pensionierung / nach Verlassen der UZH die Dienstlestungen der UZH weiterhin in Anspruch nehmen?
Privatdozierende  sowie Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sowie dürfen nach dem offiziellen Altersrücktritt oder nach Verlassen der UZH auf Antrag, von ausgewählten Dienstleistungen der UZH  (E-Mail-Account, Zugriff auf E-Journals, Nutzung UZH-Software, UZH Card) Gebrauch machen. Hierzu müssen Sie einen Antrag an Ihr Institut stellen. Der Antrag wird von der Institutsdirektion/Seminarleitung geprüft. Sie entscheidet abschliessend über den Antrag. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier:
Informationen Dienstleistungen für Titularprofessorinnen/Titularprofessoren und Privatdozierende nach dem Altersrücktritt (PDF, 61 KB)
Antragsformular Dienstleistungen für Titularprofessorinnen/Titularprofessoren und Privatdozierende nach dem Altersrücktritt (DOCX, 46 KB)

 

Titularprofessur

Wird es die Titularprofessur auch in Zukunft noch geben?
Ja, sie ist im teilrevidierten Universitätsgesetz und in der geltenden Universitätsordnung verankert.

Gibt es mit dem teilrevidierten Universitätsgesetz wesentliche Änderungen zur Titularprofessur?
Neu können auch wissenschaftlich ausgewiesene Nichthabilitierte zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ernannt werden.

Kommen die Habilitierten auch in Zukunft für eine Titularprofessur in Betracht?
Ja.

Was sind die Voraussetzungen für eine Titularprofessur?
In der Rahmenverordnung werden die Grundsätze zur Ernennung in allgemeiner Form definiert. Praktisch massgebend sind die fakultären Verordnungen. Sie orientieren sich an der Rahmenverordnung, unterscheiden sich in einzelnen Bestimmungen aber leicht voneinander.

Wie lange gilt der Titel bei einer Titularprofessur?
Der Titel wird für sechs Jahre verliehen mit der Möglichkeit mehrmaliger Verlängerung. Für die Verlängerung ist jeweils ein neuer Antrag der Fakultät an die Erweiterte Universitätsleitung nötig.

Was sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur?
Voraussetzungen für die Verlängerung sind, dass das Fachgebiet durch besondere Leistungen gefördert wurde und die Verlängerung auch im Interesse der Universität liegt.

Darf der TP-Titel nach der Pensionierung weitergeführt werden?
Ja, Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, die das gesetzliche AHV- Rücktrittsalter erreichen, haben das Recht, ihren Titel weiterzuführen.

Welche Rechte sind mit einer Titularprofessur verbunden, welche nicht?
Die Titularprofessur berechtigt zum Führen des Titels «Professorin» bzw. «Professor» (Prof.). Personalrechtlich zählen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren aber nicht zur Professorenschaft. Die Ernennung ist grundsätzlich weder lohnwirksam noch mit den akademischen Rechten einer Professur verbunden, wobei in einigen Fakultäten davon abgewichen wird – beispielsweise bezüglich des Promotionsrechts. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben kein Recht auf Anstellung oder auf Lehre im Rahmen von Studienprogrammen an der UZH.

Rahmenverordnung über die Titularprofessur
Verodnung über die Titularprofessur TRF
Verordnung über die Titularprofessur RWF
Verordnung über die Titularprofessur WWF
Verordnung über die Titularprofessur MeF
Verodnung über die Titularprofessur VSF
Verordnung über die Titularprofessur PhF
Verordnung über die Titularprofessur MNF

Promotionsrecht

Das Promotionsrecht ist an allen Fakultäten der UZH unterschiedlich. An der MeF z.B. haben nur ausgewählte TPs das Promotionsrecht, an der PhF hingegen alle PDs/TPs.

Unten finden Sie Links zu den Promotionsverordnungen der einzelnen Fakultäten:

Promotionsverordnung TRF (PDF, 112 KB)

Promotionsverordnung RWF (PDF, 57 KB)

Promotionsverordnung WWF (PDF, 120 KB)

Promotionsvrordnung MeF (PDF, 35 KB)

Promotionsverordnung VSF (PDF, 86 KB)

Promotionsverordnung PhF (PDF, 237 KB)

Promotionsverordnung MNF (PDF, 165 KB)
 

Lehre

Gibt es eine Lehrpflicht für Habilitierte?
Nein. Einige Fakultäten setzen aber regelmässige Lehrtätigkeit für die Qualifikation für eine Titularprofessur voraus.

Gibt es ein Recht auf Lehre für Habilitierte?
Habilitierte haben kein Recht auf Lehre innerhalb von Studienprogrammen. Allerdings werden Habilitierte gemäss Universitätsordnung bei der Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen angemessen berücksichtigt. In jedem Fall können Habilitierte Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen, allerdings nur bis zum 65. Lebensjahr und auch nur dann, wenn die Lehrveranstaltung von einer Mindestanzahl von immatrikulierten Studierenden gebucht wird. Diese wird von der jeweiligen Fakultät festgelegt.

Was bedeutet «Lehre ausserhalb von Studienprogrammen»?
Es handelt sich um Lehrveranstaltungen, für deren Besuch die Studierenden ECTS-Punkte erhalten, die aber nicht für einen Studienabschluss an der UZH angerechnet werden. Diese Veranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt, und die Universität stellt hierfür die Räume zur Verfügung.

Gibt es für Habilitierte ein Recht auf Bezahlung der Lehre?
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen wird grundsätzlich entschädigt, entweder als Teil des Lohns bei einer UZH-Anstellung oder als Lohn für eine privatrechtliche Lehranstellung von externen Habilitierten. Lehre ausserhalb von Studienprogrammen wird nicht entschädigt.

Kann ich auch nach Erreichen der Pensionsgrenze noch lehren?
Ja, aber nur auf Beschluss der zuständigen Fakultät und nur im Rahmen befristeter Lehranstellungen. Dies gilt in gleicher Weise für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen: Jenseits der Altersgrenze bedarf es einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung der zuständigen Fakultät.

Wann und durch wen erfolgen die Mitteilungen über die Lehrpensen bei externen Lehrangestellten?
Inhalt und Umfang der Lehrpensen werden frühzeitig im Rahmen der Lehrplanung von den verantwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrangestellten abgesprochen und vereinbart. Offiziell wird das Lehrpensum schriftlich durch die Abteilung Personal mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens drei Monate vor Semesterbeginn. Erst mit dieser Lehrpensumsmitteilung, die von der Lehrperson gegenzuzeichnen ist, wird Arbeitsverhältnis für das betreffende Semester aktualisiert.

Kann die Abrechnung der externen Lehranstellungen auch monatlich erfolgen?
Ja, die Lehrentschädigungen können monatlich ausgerichtet werden. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie bei der Personalabteilung einen entsprechenden formlosen Antrag stellen. Bitte beachten Sie: Falls die Veranstaltung nicht stattfindet oder der Lehrumfang sich ändert, können ausbezahlte Entschädigungen zurückgefordert werden.

Bin ich als externe Lehrperson auch gegen Nichtberufsunfälle versichert?
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen sind Arbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt, nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. Zwei Semesterwochenstunden entsprechen einem Anstellungsgrad von 15%. Das liegt unter dem gesetzlichen Minimum. Wir empfehlen den betroffenen Lehrpersonen daher, eine private Nichtberufsunfallversicherung abzuschliessen.

Wo liegt die Schwelle für den Eintritt in die Pensionskasse BVK?
Die Schwelle zur Aufnahme in die BVK liegt derzeit bei einem Jahreseinkommen von CHF 21'330.

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Rechtssammlung UZH

Universitätsordnung der Universität Zürich
UniO

 

Universitätsgesetz der Universität Zürich

UniG

 

Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

Reglement Lehranstellungen

 

Habilitationsordnungen

Rahmenverordnung Habilitation
Habilitationsordnung TRF
Habilitationsordnung RWF
Habilitationsordnung WWF
Habilitationsordnung MeF
Habilitationsordnung VSF (PDF, 341 KB)
Habilitationsordnung PhF
Habilitationsordnung MNF

 

Verordnungen über die Titularprofessur

Rahmenverordnung über die Titularprofessur
Verodnung über die Titularprofessur TRF
Verordnung über die Titularprofessur RWF
Verordnung über die Titularprofessur WWF
Verordnung über die Titularprofessur MeF
Verodnung über die Titularprofessur VSF
Verordnung über die Titularprofessur PhF
Verordnung über die Titularprofessur MNF

 

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVG

 

Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich

Unfallversicherung ZH

 

Wahlreglement der Stände

Wahlreglement

 

 

 

Weiterführende Informationen

Anregungen, Ideen, Wünsche

Hier gibt es die Gelegenheit, Wünsche und Ideen für die Gestaltung unseres Standes einzureichen.

https://www.vffl.uzh.ch/de/FFL/ideen

Wir freuen uns über die Inspiration und bedanken uns herzlich im Voraus!